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Name:0204/2012  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:11.06.2012  
Betreff:Therapeutische Schülerinnen und Schülergruppen - TSG - hier: Verlängerung der Kooperationsverträge
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss stimmt zu, die Verträge mit den Trägern der TSG nicht zu kündigen und empfiehlt/

Der Regionalverbandsausschuss beschließt, ebenfalls von einer Kündigung abzusehen.

Dadurch verlängern sich die Verträge um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2018.

 


Sachverhalt:

Seit 1998 bestehen Kooperationsverträge über den Betrieb von TSG mit den nachfolgend genannten Trägern, die insgesamt über 132 Plätze verfügen.

 

Arbeiterwohlfahrt Saarland

-Sozialpädagogisches Netzwerk-

TSG Burbach

12 Plätze

Sozialdienst Katholischer Frauen e.V.

TSG Dudweiler

18 Plätze

Diakonisches Werk an der Saar gGMBH

TSG Matzenberg

TSG Brebach-Fechingen

18 Plätze

12 Plätze

Pädsak e.V.

TSG Wackenberg

24 Plätze

Jugendhilfezentrum Saarbrücken

TSG Altenkessel

TSG Folsterhöhe

TSG Am Ordensgut

12 Plätze

12 Plätze

24 Plätze

 

 

Grundlage der Arbeit in den TSG sind die Richtlinien des Jugendamtes des Stadtverbandes Saarbrücken vom 16.02.1998 (jetzt Regionalverband Saarbrücken) über Ziele, Aufgaben und Betrieb von TSG im Rahmen des § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit).

 

Im Rahmen einer Anteilsfinanzierung beteiligt sich der Regionalverband Saarbrücken an der Förderung der TSG. Er ist zur Übernahme von 70% der Personalkosten gem. § 6.1 der Richtlinien verpflichtet. Die Landeshauptstadt Saarbrücken trägt 30% der Personal- und die gesamten Sachkosten.

 

Die Verträge mit den Trägern der TSG bestimmen in § 5 (Laufzeit des Vertrages und Vertragsänderungen) folgendes:

 

5.1 Der Vertrag beginnt am 01.01.1999 und wird für die Dauer von 5 Jahren bis zum 31.12.2003 geschlossen.

 

5.2 Eine Kündigung des Vertrages mit Wirkung zum 31.12.2003 kann von jedem Kooperationspartner bis zum 30.06.2002 schriftlich geltend gemacht werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag zu gleichen Konditionen um weitere 5 Jahre. Abweichend von der regulären Vertragsdauer ist eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten möglich.

 

In der Sitzung am 24.06.2002 befürwortete der Jugendhilfeausschuss des Regionalverbandes die Fortführung der Kooperation zum Betrieb der TSG, sodass sich die Kooperationsverträge um fünf Jahre bis zum 31.12.2008 verlängerten. Eine analoge Entscheidung wurde in der JHA-Sitzung am 04.06.2007 getroffen, wodurch die Verträge eine Laufzeit bis zum 31.12.2013 haben.

 

Die Verträge mit den Trägern der TSG verlängern sich über den 31.12.2013 hinaus um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2018, wenn vom Aussprechen der Kündigung bis zum 30.06.2012 abgesehen wird.

 

Im Vorfeld der Sitzung am 24.06.2002 verständigten sich die Kooperationspartner darauf, die bisherige vertragliche Regelung um eine Nebenabrede zu ergänzen. Sie diente der Konkretisierung der in § 5 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages allgemein gehaltenen Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung aus "wichtigem Grund". Sie lautet wie folgt:

 

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass als wichtiger Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 auch gilt:

eine für die vertragliche Förderung wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen im schulischen Bereich oder Kinderbetreuungsbereich.

 

Zielgruppe dieser Angebotsform sind Schülerinnen und Schüler der Grundschule bei entsprechender Indikation:

Lern- und Arbeitsstörungen, sowie Teilleistungsstörungen, z. B. im Lesen, Schreiben, Rechnen in Verbindung mit Verhaltensproblemen wie

-         Konzentrationsstörungen, niedrige Frustrationstoleranz, mangelnde Belastbarkeit

-         Hypermotorik, Hyperaktivität

-         Störungen im Sozialverhalten, aggressive Disposition

-         Insichgekehrtheit, Zurückgezogensein, Scheu, Kontaktarmut, soziale Ängstlichkeit, Depressivität, Autoaggression

Diese Zielsetzung wurde in den vergangenen Jahren erfolgreich verfolgt. Das Hilfsangebot wird in enger Kooperation zwischen Personensorgeberechtigten, Sozialem Dienst und Trägern der Einrichtung umgesetzt. Im Rahmen eines Fördervertrages, der von allen drei "Vertragsparteien" unterschrieben wird, werden die Ziele der Hilfe sowie die Verpflichtung der einzelnen Beteiligten festgehalten. Die TSG sind ausgelastet und es bestehen Wartelisten.

 

Die TSG sind auch angesichts des zunehmenden Ausbaus der Schulen zu Ganztagsschulen ein wichtiges präventives Hilfsangebot. Es ist dennoch nicht abzusehen, welche Änderungen in den nächsten 5 Jahren im Bereich der Kinderbetreuung und Schule weiterhin eintreten werden und somit Auswirkungen auf das Angebot der TSG haben werden. Dieser Tatsache wurde bereits durch die vertraglich vereinbarte Nebenabrede Rechnung getragen, sodass bei einer Veränderung der Rahmenbedingung im schulischen Bereich oder Kinderbetreuungsbereich jederzeit eine Kündigung mit einer Frist von 12 Monaten ausgesprochen werden kann.

 

Die Landeshauptstadt Saarbrücken als weiterer Zuschussgeber sieht von einer Kündigung der Verträge mit den Trägern der TSG ab und „garantiert“ damit einen Vereinbarungszeitraum bis zum 31.12.2018.