Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0004/2018 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 16.01.2018 | ||
Betreff: | Änderung des Flächennutzungsplans in Saarbrücken, Stadtteil Brebach-Fechingen, Bereich "Kita-Wiedheck", Änderungs- und Auslegungsbeschluss |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 745 KB |
Beschlussvorschlag:
Der
Kooperationsrat beschließt:
·
den Flächennutzungsplan
im dargestellten Bereich zu ändern in „Fläche für
den Gemeinbedarf“ statt „Fläche für die
Landwirtschaft“,
·
die
Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen und
·
die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur
Auslegung durchzuführen.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19. September 2017 hat die
Landeshauptstadt Saarbrücken die Änderung des Flächennutzungsplanes im oben
dargestellten Bereich beantragt.
Ziel der Änderung ist es, nördlich der
Wiedheckschule in Brebach-Fechingen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung einer Kindertagesstätte zu schaffen. In Kooperation mit dem Eurodistrict
SaarMoselle sollen im Rahmen eines INTERREG-Programms in dieser
Kindertagesstätte auch Krippenplätze mit deutsch-französischer Betreuung
angeboten werden.
Am 27.06.2017 hat der Stadtrat der
Landeshauptstadt Saarbrücken entsprechend die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 452.08.00 „Kita Wiedheck“ gem. § 2 BauGB beschlossen.
Mit dem Beschluss des Stadtrates zur
Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ging auch ein Beschluss zur Beauftragung
des Kooperationsrates zur Änderung des Flächennutzungsplanes von der
derzeitigen Darstellung des Geltungsbereiches als „Fläche für die
Landwirtschaft“ zu „Fläche für den Gemeinbedarf“ einher.
Ergebnis
der Bürgeranhörung:
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit fand im Zuge des parallelen Bebauungsplanverfahrens der
Landeshauptstadt Saarbrücken statt. Im Rahmen dessen wurde der Öffentlichkeit
am 12.09.2017 das Planvorhaben erörtert. Dabei wurden seitens der Teilnehmer
keine flächennutzungsplanrelevanten Bedenken geäußert.
Ergebnis
der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit
zwischen dem 18. Dezember 2017 und dem 10. Januar 2018 statt.
Das beteiligte Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie weist
darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Belange Gesundheitswesen,
insbesondere Siedlungs- und Umwelthygiene, beim Gesundheitsamt des
Regionalverbands Saarbrücken liegt.
Die Creos
Deutschland GmbH weist darauf hin, dass das Planvorhaben eine
Gashochdruckleitung tangiert. Parallel dazu ist zusätzlich ein Steuerkabel
verlegt. Die Gashochdruckleitung ist durch einen definierten Schutzstreifen von
8m (jeweils 4m links und rechts der Leitungsachse) gesichert. Im Bereich dieses
Schutzstreifens sind Baumaßnahmen nicht zulässig. Bei Kreuzungen und
Parallelführungen von Ver- und Entsorgungsleitungen ist vor Baubeginn eine
detaillierte technische Abstimmung mit der Creos Deutschland GmbH vorzunehmen.
Besonders zu beachten ist, dass zur Sicherheit der Gasversorgung und um eine
Gefährdung auf der Baustelle auszuschließen, im Schutzstreifenbereich der
Leitungen Erdarbeiten nur nach vorheriger Einweisung durch einen Beauftragten
der Creos Deutschland GmbH ausgeführt werden dürfen. Das Befahren bzw.
Überqueren des Schutzstreifenbereichs mit schweren Fahrzeugen ist im Vorfeld
ebenfalls mit dem Beauftragten der Creos Deutschland GmbH abzustimmen. Es wird
darum gebeten, den Bestand der Leitungen einschließlich des Schutzstreifens sowie
die Auflagen der „Anweisung zum Schutz von Gashochdruckleitungen“ der Creos
Deutschland GmbH in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Die Übernahme der
Leitungen in den Flächennutzungsplan entbindet jedoch nicht davon,
weitergehende Detailplanungen mit der Creos Deutschland GmbH abzustimmen.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung für Arbeiten im
Leitungsbereich unter Beifügung von Plänen rechtzeitig, mindestens jedoch 20
Werktage vor Beginn der Arbeiten, bei der Creos Deutschland GmbH schriftlich zu
beantragen ist.
Das Ministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung D für Naturschutz, Forsten
weist darauf hin, dass die Belange der Forstbehörde nur dahingehend betroffen
sind, dass sich Wald nördlich der Straße „Alter Mühlenweg“ anschließt. Der Wald
hat sich durch Aufgabe der vorhergehenden Nutzung durch Sukzession entwickelt.
Es wird auf die Einhaltung der Regelungen des § 14 Abs. 3 Landeswaldgesetz
„Waldabstandsregelung“ hingewiesen.
Die Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben weist darauf hin, dass die Aufgaben als Träger
öffentlicher Belange ab sofort der Sparte Verwaltungsaufgaben der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben Düsseldorf übertragen wurden.
Die Westnetz
GmbH weist darauf hin, dass sich der Geltungsbereich des Planvorhabens zwar
außerhalb eines 56m breiten Schutzstreifens der
110-/220-kV-Hochspannungsleitung Rohrbach – Neufechingen, Bl. 2427 (Maste 34
bis 35) befindet, dass sich die tatsächliche Lage der Hochspannungsfreileitung
und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben.
Das Landesamt
für Umwelt- und Arbeitsschutz hat um Fristverlängerung bis Anfang Februar
gebeten, sodass dessen fachliche Stellungnahme der Satzungsvorlage nachträglich
ergänzt werden muss.
Stellungnahme
der Verwaltung
Den Hinweisen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie den
Hinweisen der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben werden gefolgt, indem das Gesundheitsamt des
Regionalverbands Saarbrücken sowie die Sparte Verwaltungsaufgaben der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Düsseldorf im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme
zu dem hier behandelten Flächennutzungsplanverfahren gebeten werden.
Die Hinweise der Creos Deutschland GmbH betreffen nicht die Ebene der
Flächennutzungsplanung, sondern sind auf Ebene der Bebauungsplanung zu
berücksichtigen. Die betreffende Leitung Fechingen-Halberger Hütte, DN 250 wird
bereits im Flächennutzungsplan dargestellt.
Ebenso betreffen die Hinweise der Westnetz GmbH sowie die Hinweise der Abteilung D für Naturschutz, Forsten im
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Ebene der
Bebauungsplanung.
Die bereits angekündigte Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz,
wird mit der Abwägung der Verwaltung rechtzeitig vor Beschlussfassung
nachgereicht.
Nachträgliche
Ergänzungen:
Die Hinweise und
Empfehlungen der VSE Verteilnetz GmbH
betreffen im Wesentlichen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und
stellen die grundsätzliche Bebaubarkeit des Plangebietes nicht infrage. Die
geäußerten Restriktionen werden jedoch nachrichtlich als Hinweis in die
Begründung zum Flächennutzungsplanänderungsentwurf übernommen.
Hinsichtlich der
Ausführungen des Landesamtes für Umwelt-
und Arbeitsschutz bzgl. des Naturschutzes ist darauf hinzuweisen, dass der
Umweltbericht des Flächennutzungsplanverfahrens bereits ausführt, dass der
Umweltbericht im Zuge der Fortführung des Verfahrens sowie dem parallel dazu
verlaufenden Bebauungsplanverfahrens noch ergänzt und vervollständigt wird. Des
Weiteren wird im Umweltbericht angemerkt, dass mit der Planung des Vorhabens
Eingriffe verbunden sind, die im Zuge der Umsetzung des Vorhabens ausgeglichen
werden. Die weiteren Ausführungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz
bzgl. der Luftreinhaltung und bzgl. der Altlasten werden im weiteren
Verfahrensverlauf berücksichtigt, stehen dem Planvorhaben jedoch nicht
entgegen.
Den Hinweisen des Referats für Landesplanung, Bauleitplanung
im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport werden im weiteren Verlauf des
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens gefolgt.
Es wird empfohlen den
Änderungs- und Offenlegungsbeschluss vorbehaltlich der noch ausstehenden
Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zu fassen.