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Name:0004/2018  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:16.01.2018  
Betreff:Änderung des Flächennutzungsplans in Saarbrücken, Stadtteil Brebach-Fechingen, Bereich "Kita-Wiedheck", Änderungs- und Auslegungsbeschluss
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Beschlussvorschlag:

 

Der Kooperationsrat beschließt:

·         den Flächennutzungsplan im dargestellten Bereich zu ändern in  „Fläche für den Gemeinbedarf“  statt „Fläche für die Landwirtschaft“,

·         die Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen und

·         die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur Auslegung durchzuführen.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 19. September 2017 hat die Landeshauptstadt Saarbrücken die Änderung des Flächennutzungsplanes im oben dargestellten Bereich beantragt.

Ziel der Änderung ist es, nördlich der Wiedheckschule in Brebach-Fechingen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte zu schaffen. In Kooperation mit dem Eurodistrict SaarMoselle sollen im Rahmen eines INTERREG-Programms in dieser Kindertagesstätte auch Krippenplätze mit deutsch-französischer Betreuung angeboten werden.

Am 27.06.2017 hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken entsprechend die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 452.08.00 „Kita Wiedheck“ gem. § 2 BauGB beschlossen.

Mit dem Beschluss des Stadtrates zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ging auch ein Beschluss zur Beauftragung des Kooperationsrates zur Änderung des Flächennutzungsplanes von der derzeitigen Darstellung des Geltungsbereiches als „Fläche für die Landwirtschaft“ zu „Fläche für den Gemeinbedarf“ einher.

 

Ergebnis der Bürgeranhörung:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Zuge des parallelen Bebauungsplanverfahrens der Landeshauptstadt Saarbrücken statt. Im Rahmen dessen wurde der Öffentlichkeit am 12.09.2017 das Planvorhaben erörtert. Dabei wurden seitens der Teilnehmer keine flächennutzungsplanrelevanten Bedenken geäußert.

Ergebnis der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit zwischen dem 18. Dezember 2017 und dem 10. Januar 2018 statt.

Das beteiligte Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie weist darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Belange Gesundheitswesen, insbesondere Siedlungs- und Umwelthygiene, beim Gesundheitsamt des Regionalverbands Saarbrücken liegt.

Die Creos Deutschland GmbH weist darauf hin, dass das Planvorhaben eine Gashochdruckleitung tangiert. Parallel dazu ist zusätzlich ein Steuerkabel verlegt. Die Gashochdruckleitung ist durch einen definierten Schutzstreifen von 8m (jeweils 4m links und rechts der Leitungsachse) gesichert. Im Bereich dieses Schutzstreifens sind Baumaßnahmen nicht zulässig. Bei Kreuzungen und Parallelführungen von Ver- und Entsorgungsleitungen ist vor Baubeginn eine detaillierte technische Abstimmung mit der Creos Deutschland GmbH vorzunehmen. Besonders zu beachten ist, dass zur Sicherheit der Gasversorgung und um eine Gefährdung auf der Baustelle auszuschließen, im Schutzstreifenbereich der Leitungen Erdarbeiten nur nach vorheriger Einweisung durch einen Beauftragten der Creos Deutschland GmbH ausgeführt werden dürfen. Das Befahren bzw. Überqueren des Schutzstreifenbereichs mit schweren Fahrzeugen ist im Vorfeld ebenfalls mit dem Beauftragten der Creos Deutschland GmbH abzustimmen. Es wird darum gebeten, den Bestand der Leitungen einschließlich des Schutzstreifens sowie die Auflagen der „Anweisung zum Schutz von Gashochdruckleitungen“ der Creos Deutschland GmbH in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Die Übernahme der Leitungen in den Flächennutzungsplan entbindet jedoch nicht davon, weitergehende Detailplanungen mit der Creos Deutschland GmbH abzustimmen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung für Arbeiten im Leitungsbereich unter Beifügung von Plänen rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage vor Beginn der Arbeiten, bei der Creos Deutschland GmbH schriftlich zu beantragen ist.

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung D für Naturschutz, Forsten weist darauf hin, dass die Belange der Forstbehörde nur dahingehend betroffen sind, dass sich Wald nördlich der Straße „Alter Mühlenweg“ anschließt. Der Wald hat sich durch Aufgabe der vorhergehenden Nutzung durch Sukzession entwickelt. Es wird auf die Einhaltung der Regelungen des § 14 Abs. 3 Landeswaldgesetz „Waldabstandsregelung“ hingewiesen.

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weist darauf hin, dass die Aufgaben als Träger öffentlicher Belange ab sofort der Sparte Verwaltungsaufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Düsseldorf übertragen wurden.

Die Westnetz GmbH weist darauf hin, dass sich der Geltungsbereich des Planvorhabens zwar außerhalb eines 56m breiten Schutzstreifens der 110-/220-kV-Hochspannungsleitung Rohrbach – Neufechingen, Bl. 2427 (Maste 34 bis 35) befindet, dass sich die tatsächliche Lage der Hochspannungsfreileitung und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat um Fristverlängerung bis Anfang Februar gebeten, sodass dessen fachliche Stellungnahme der Satzungsvorlage nachträglich ergänzt werden muss.

Stellungnahme der Verwaltung

Den Hinweisen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie den Hinweisen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben werden gefolgt, indem das Gesundheitsamt des Regionalverbands Saarbrücken sowie die Sparte Verwaltungsaufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Düsseldorf im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu dem hier behandelten Flächennutzungsplanverfahren gebeten werden.

Die Hinweise der Creos Deutschland GmbH betreffen nicht die Ebene der Flächennutzungsplanung, sondern sind auf Ebene der Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Die betreffende Leitung Fechingen-Halberger Hütte, DN 250 wird bereits im Flächennutzungsplan dargestellt.

Ebenso betreffen die Hinweise der Westnetz GmbH sowie die Hinweise der Abteilung D für Naturschutz, Forsten im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Ebene der Bebauungsplanung.

Die bereits angekündigte Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, wird mit der Abwägung der Verwaltung rechtzeitig vor Beschlussfassung nachgereicht.

Nachträgliche Ergänzungen:

Die Hinweise und Empfehlungen der VSE Verteilnetz GmbH betreffen im Wesentlichen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und stellen die grundsätzliche Bebaubarkeit des Plangebietes nicht infrage. Die geäußerten Restriktionen werden jedoch nachrichtlich als Hinweis in die Begründung zum Flächennutzungsplanänderungsentwurf übernommen. 

Hinsichtlich der Ausführungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bzgl. des Naturschutzes ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltbericht des Flächennutzungsplanverfahrens bereits ausführt, dass der Umweltbericht im Zuge der Fortführung des Verfahrens sowie dem parallel dazu verlaufenden Bebauungsplanverfahrens noch ergänzt und vervollständigt wird. Des Weiteren wird im Umweltbericht angemerkt, dass mit der Planung des Vorhabens Eingriffe verbunden sind, die im Zuge der Umsetzung des Vorhabens ausgeglichen werden. Die weiteren Ausführungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bzgl. der Luftreinhaltung und bzgl. der Altlasten werden im weiteren Verfahrensverlauf berücksichtigt, stehen dem Planvorhaben jedoch nicht entgegen.

Den Hinweisen des Referats für Landesplanung, Bauleitplanung im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport werden im weiteren Verlauf des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens gefolgt.

 

Es wird empfohlen den Änderungs- und Offenlegungsbeschluss vorbehaltlich der noch ausstehenden Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zu fassen.