Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0095/2015 | ||
Art: | Tischvorlage | ||
Datum: | 16.04.2015 | ||
Betreff: | Vorschulentwicklungsplan für den Regionalverband Saarbrücken für den Planungszeitraum 2015 – 2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 181 KB | ||
Anlage 1 184 KB | ||
Anlage 2 92 KB | ||
Anlage 3 71 KB | ||
BiMi_Landeszuschuss_21_01_2015_1 457 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Regionalverbandsausschuss beschließt den Vorschulentwicklungsplan in der vorliegenden Form.
Sachverhalt:
Vorschulentwicklungsplan für
den Regionalverband Saarbrücken
für den Planungszeitraum 2015
– 2017
I. Rechtliche Grundlagen
I.I. Bundesrechtliche
Grundlagen
Die §§ 79 und 80 des SGB VIII enthalten bereits grundsätzliche
Regelungen, welche die Gesamtverantwortung einschließlich der
Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII in die
Hände des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe legen.
Der dritte Abschnitt (§§ 22 bis 26) des SGB VIII regelt die Förderung in Tageseinrichtungen und in
der Kindertagespflege und schreibt zugleich den Rechtsanspruch auf Förderung fest.
§ 26 wiederum stellt nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt
geregelten Aufgaben und Leistungen unter den Vorbehalt einer landesrechtlichen Regelung.
I.II. Landesrechtliche
Regelungen
Mit Gesetz Nr. 1649 vom 18. Juni 2008, Saarländisches Ausführungsgesetz
nach § 26 SGB VIII - Saarländisches
Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetz (SKBBG) hat das Saarland Gebrauch von
dieser Möglichkeit gemacht.
Das Gesetz wurde zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsblatt I
Seite 296) geändert.
§ 6 dieses Gesetzes schreibt den örtlichen Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe bereits seit 2008 die Aufgabe
der Entwicklungsplanung und Sicherstellung des Angebotes an Plätzen in
Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu.
§ 9 dieses Gesetzes ermächtigt die Landesregierung durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten der Entwicklungsplanung
zu regeln.
Von dieser Möglichkeit hat die Landesregierung Gebrauch gemacht.
Der Minister für Bildung und Kultur hat mit Verordnung vom 02. September
2008, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04. Dezember 2014 (Amtsblatt I S.
323), die Entwicklungsplanung in § 7 konkretisiert.
Danach haben die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe in
Zusammenarbeit mit den zugehörigen Gemeinden, den Trägern von
Tageseinrichtungen und den sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die
Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, den Bedarf an
Plätzen für Kinder in Kindertageseinrichtungen zu ermitteln.
Sie berücksichtigen die vorhersehbare Bedarfsentwicklung und beschreiben
die erforderlichen Maßnahmen in einem Entwicklungsplan, der mit dem Ministerium
für Bildung und Kultur abzustimmen und alle drei Jahre fortzuschreiben ist. Der
Entwicklungsplan ist dem Ministerium bis zum 15. September für die Folgejahre
zur Abstimmung vorzulegen.
In den Entwicklungsplänen der örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ist der jeweilige Zeitpunkt der Errichtung und Erweiterung der
Einrichtungen nach Dringlichkeitsstufen festzulegen. Die Aufnahme einer
Einrichtung in den Entwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen
Gemeinde.
II. Die bisherige Handhabung
Wie erwähnt kommt die Aufgabe Vorschulentwicklungsplanung den örtlichen
Trägern per Landesgesetz bereits seit 2008 formal zu. Allerdings wurde sie
seither so nicht gehandhabt.
Das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiföG) vom 10.Dez. 2008 verankerte
den Rechtsanspruch auf Förderung für Kinder unter drei Jahren ab dem 01.08.2013
und zugleich den Stufen weisen Ausbau bis zum Inkrafttreten des
Rechtsanspruchs. Um den Rechtsanspruch gewährleisten zu können, sollten bis zum
01.08.2013 für 35% der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung
gestellt werden, davon 30 % in der Kindertagespflege.
Zur Erreichung dieses Zieles wurde die Finanzierung des Ausbaus mittels
des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes gesetzlich geregelt.
Mit dem I. Investitionsprogramm
"Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 wurde zum 1. Januar 2008
das Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau eingerichtet. Damit wurden
Bundesmittel in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
Zur Umsetzung des Investitionsprogramms wurden in Abstimmung mit den
Kreisen, Kommunen und freien Trägern für die Jahre 2008 und 2009
Vorschulentwicklungspläne auf Landesebene erstellt. Es bestand zugleich
Einvernehmen darüber, dass die Kreise und der Regionalverband erstmals für 2010
die geforderten Entwicklungspläne aufstellen sollten.
Die enormen Anstrengungen die zur Erreichung des Ausbauzieles
erforderlich waren drängten diese Vorgabe jedoch in den Hintergrund.
Stellvertretend wurde zwischen dem Land und den Kreisen bzw. dem Regionalverband
in Abstimmung mit den Kommunen und freien Trägern ein Katalog von Maßnahmen,
die alle dem Krippenausbau dienen sollten und sich am Ausbauziel von 35%
orientierten abgestimmt.
Nicht alle Maßnahmen konnten in der Zwischenzeit realisiert werden,
andere Maßnahmen wiederum wurden im Laufe der Zeit neu aufgenommen.
Parallel zum Krippenausbau wurden im Rahmen der baulichen Maßnahmen
regelmäßig auch die bestehenden Betreuungsplätze für 3 – 6-Jährige strukturell
und qualitativ verbessert. So wurden regelmäßig Essenssituationen (Küchen,
Speiseräume, Ruhe- und Funktionsräume) mitgeschaffen, um sukzessive das Angebot
an Ganztagsplätzen erhöhen zu können.
Ende 2012 war der Krippenausbau im Saarland ins Stocken geraten.
Mangelnde finanzielle Mittel des Landes verhinderten die Bewilligung von
Zuwendungen für bereits beantragte Maßnahmen zu Schaffung weiterer
Krippenplätze.
Erst mit Inkrafttreten des II.
Investitionsprogramms "Kinderbetreuungs-finanzierung" 2013-2014
des Bundes und daraus zusätzlicher ins Land fließender finanzieller Mittel zur
Errichtung weiterer Betreuungsplätze wurden seitens des Landes weitere
Maßnahmen, insbesondere jene, die zuvor die Genehmigung zum vorzeitigen
Baubeginn erhalten hatten, mit Zuwendungsbescheiden versehen.
Parallel wurden inzwischen vorliegende Anträge auf Anerkennung
zusätzlicher Kosten bereits in Bau befindlicher Maßnahmen bedient.
Diese Mittel waren jedoch schnell erschöpft, was erneut zu einem Stocken
des Krippenausbaus führte. Bereits seit 2012 beantragte Baumaßnahmen konnten
seither nicht beschieden werden.
Mit dem "Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab
2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der
Kindertagesbetreuung" hat nunmehr der Bund das III. Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung"
2015-2018 aufgelegt.
Aus diesem Investitionsprogramm fließen Mittel ins Land, die seitens des
Landes für weitere Krippenausbaumaßnahmen auf die Kreise und den
Regionalverband verteilt werden. Aus dem Landeshaushalt werden für den weiteren
Krippenausbau 5,7 Mio. € für die Jahre 2015 – 2017 zur Verfügung gestellt.
Das Land hat die Verteilung an die bisher erreichten Versorgungsquoten
in den Kreisen/im Regionalverband geknüpft. Die Mittel sollen so verteilt
werden, dass mittels der entstehenden Krippenplätze die Versorgungsquoten in
den Kreisen angenähert werden. In zwei Kreisen betragen die Versorgungsquoten
bereits über 40%. In den Regionalverband sollen 1.759.000 € fließen.
Darüber hinaus sind aber auch Investitionsmaßnahmen erforderlich, die
durch eine Grundsanierung oder einen Ersatzneubau der dauerhaften Sicherung
bestehender Betreuungsplätze und damit dem Erhalt der Einrichtungen dienen.
Für die Gewährung
von Landeszuschüssen für Maßnahmen dieser Art beabsichtigt das Land im Zeitraum
2015 – 2017 Finanzmittel im Volumen von 10 Mio. € bereit zu stellen.
III. Entwicklungsplanung 2015 – 2017
Die Entwicklungsplanung ist eng verbunden mit den zur Verfügung
stehenden finanziellen Mitteln. Seitens des Regionalverbandes und seiner
angehörigen Kommunen zeichnet sich kein finanzieller Spielraum ab, Maßnahmen
ohne einen Landesanteil an der Bezuschussung zu finanzieren.
Ob das gerade vom Bundeskabinett beschlossene kommunale
Entlastungsprogramm zusätzliche finanzielle Mittel für den Kita-Bereich ins
Land spülen wird, bleibt abzuwarten.
Das bedeutet, dass sofern keine weiteren finanziellen Mittel seitens des
Landes zur Verfügung gestellt werden können, sich die Entwicklungsplanung an
den in Aussicht stehenden Mitteln orientieren muss. Auch wenn darüber hinaus
Maßnahmen notwendig erscheinen.
Zur Verteilung der Landesmittel hat bereits ein erstes
Abstimmungsgespräch mit den Verantwortlichen im Ministerium für Bildung und
Kultur (MBK) statt gefunden.
Seitens des MBK war zu diesem Termin eine Übersicht über die dem
Ministerium vorliegenden Planungen/Anträge erstellt worden.
Dabei wurden die Maßnahmen in zwei
Kategorien unterteilt.
Maßnahmen der Kat.
3a) bei denen die Schaffung zusätzlicher Krippenplätze im Vordergrund steht
und die Kosten je neu entstehendem Krippenplatz max. 100.000 € betragen. Für
diese Maßnahmen stehen die Landesmittel in Höhe von 1.759.000 € zur Verfügung.
Für die Auswahl der Maßnahmen, die aus den zur Verfügung stehenden
Landesmittel bezuschusst werden sollen, sieht man seitens des MBK die
Entscheidungskompetenz anhand der Bedarfskriterien und planerischer
Prioritätensetzung beim Regionalverband.
Maßnahmen der Kat.
3b) bei denen die Sanierung zum Erhalt bestehender Betreuungsplätze im
Vordergrund steht und bei zugleich entstehenden Krippenplätzen die Kosten je
neu entstehendem Krippenplatz über 100.000 € liegen.
Betreffend diese Maßnahmen behält das Land sich die
Entscheidungskompetenz vor.
Dies wird damit begründet, dass im Ministerium ein Überblick über alle
Sanierungsmaßnahmen im Land vorliege und damit die Vergleichbarkeit
hinsichtlich der Dringlichkeit der Maßnahmen gegeben ist.
Für Maßnahmen der Kat. 3b) stehen von 2015 – 2017 landesweit 10 Mio. €
zur Verfügung.
Als Ergebnisse des
Abstimmungsgespräches sind festzuhalten:
Aus der Auflistung der Maßnahmen nach Kat. 3a) lassen sich zwei Maßnahmen streichen, da diese Planungen
von den Trägern nicht mehr verfolgt werden.
Darüber hinaus hat die Maßnahme der KG Christkönig erst in jüngerer Zeit
Aufnahme in die Maßnahmenliste des MBK gefunden. Die Realisierung dieser
Maßnahme ist auf spätere Zeit (nach 2017) zu verschieben.
Höhere Priorität genießen die verbleibenden vier Maßnahmen, die alle
bereits seit 2012 und früher in die Planung aufgenommen wurden.
Es handelt sich um die Maßnahmen
§ Ev.
Kita Friedrichsthal
(Bauträger Stadt Friedrichsthal),
§ Kath. Kita
St. Eligius in Völklingen (Bauträger Stadt Völklingen),
§ Integrative
Kita der GPS in Burbach
(Bauträger WOGE) und
§ Kita Rastpfuhl Donaustraße in Malstatt
(Bauträger cts) – bisher Kat. 3 a .
Seitens des JA werden alle vier Maßnahmen mit gleicher Priorität
gesehen.
Die für Maßnahmen nach Kat. 3a) zur Verfügung stehenden Landesmittel
erlauben aber voraussichtlich nur die Finanzierung von drei der vier Maßnahmen.
Demzufolge müsste eine der Maßnahmen der Kat. 3b) zugeordnet werden und
sollte dort Vorrang vor einer der bisher unter Kat. 3b) für eine Finanzierung
vorgesehenen Maßnahmen genießen oder aber zusätzlich seitens des Landes
bezuschusst werden.
Diesen Vorschlag hat das Ministerium für Bildung und Kultur mit
Schreiben vom 31.03.2015 aufgegriffen. Die Maßnahme Kita Donaustraße ist jetzt
der Kategorie 3b zugeordnet und wird nach jetzigem Kenntnisstand gefördert. Die
beigefügte Übersicht trägt dieser Änderung bereits Rechnung.
Bei den Maßnahmen der Kat. 3b)
sieht das Ministerium für Bildung und Kultur
aufgrund des dringlichen Sanierungsbedarfs demnach die Notwendigkeit die
Maßnahmen
§ Kita
St. Michael,
§ Kita
Rastpfuhl Donaustraße
§ Kita
St. Elisabeth
im Planungszeitraum zu realisieren.
Der Träger der Ev. Kita
Fürstenhausen hat seine Planung vor geraumer Zeit aufgegeben.
Die cts hat als Träger der Kita im
Theresienheim in Anbetracht der geringen Realisierungschancen im
vergangenen Jahr erklärt, dass sie die Planung zum Ausbau aufgeben werde.
Die Sanierung der Kita St. Albert
auf dem Rodenhof ist angezeigt.
Zugleich sollte eine investive Maßnahme aber auch Krippenplätze für den
Stadtteil schaffen. Eine Realisierung der Maßnahme scheint jetzt nicht möglich
zu werden und müsste von daher in die Zeit nach 2017 verschoben werden.
Die Sanierung bzw. der Ersatzneubau für die Kita St. Nikolaus der cts
in Altenkessel ist angezeigt, bedarf
aber noch einer Abstimmung. Eine Realisierung zeichnet sich erst für die Zeit
nach 2017 ab.
Die Stadt Püttlingen plant als Bauträger einen Ersatzneubau für zwei
Kita-Gebäude, in denen Kitas in kirchlicher Trägerschaft betrieben werden. Die
Maßnahme ist begründet und wird seitens des Regionalverbandes mitgetragen. Die
Stadt Püttlingen erhält Landesmittel aus einem anderen Finanztopf. Von daher
wurde die Maßnahme als im Zeitraum 2015 – 2017 zu realisierend in die Planung
aufgenommen.
Zur Besprechung der Verfahrensweise hinsichtlich der Entwicklungsplanung
waren die Jugendämter zu einer Besprechung für Ende Februar ins Ministerium für
Bildung und Kultur eingeladen worden.
Allen Beteiligten war inzwischen bewusst, dass die finanziellen Mittel
nicht ausreichen die bereits in Planung/Antragsstadium stehenden Maßnahmen im
Planungszeitraum 2015 – 2017 zu realisieren.
Seitens der Verantwortlichen im Ministerium wurde deshalb signalisiert,
dass man in Umsetzung der Bestimmungen des SKBBG zur Erstellung einer
Vorschul-entwicklungsplanung seitens der Kreise/des Regionalverbandes damit
einverstanden sei, wenn für den Zeitraum 2015 – 2017 die Ergebnisse der
Abstimmungsgespräche bezüglich der Verteilung der Finanzmittel der beiden
bezeichneten Töpfe, die Vorschulentwicklungsplanung ersetzen würden.
IV. Auswirkungen der neuen Richtlinien des
Landes zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher
Krippenplätze, für Ersatzneubauten und Grundsanierungen und substanzerhaltende
Sanierungsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen unter entsprechender Änderung
der Ausführungsverordnung zum SKBBG.
Mit den neuen Richtlinien hat das Land – Ministerium für Bildung und
Kultur (MBK) – den Landesanteil an Investitionskosten neu geregelt. Für
Kindergärten und Kinderhorte 30% und für Kinderkrippen 40%. Zudem wurde der
Landeszuschuss auf pauschalierte Höchstbeträge begrenzt.
Mit Schreiben vom 21.01.2015 hat das MBK die Träger und die Jugendämter
über die Änderungen und die neuen Richtlinien in Kenntnis gesetzt. Die
wesentlichen Änderungen sind dem als Anlage
beigefügten Schreiben des MBK zu entnehmen.
Die Finanzierungsanteile der Kommunen und der Kreise bzw. des
Regionalverbandes sind von der Änderung nicht berührt. Die prozentual fest
geschriebenen Finanzierungsanteile wurden nicht verändert.
Es ist damit zu rechnen, dass durch die für die Landesförderung
festgelegten Höchstbeträge Deckungslücken für die Träger entstehen können.
Die Tabelle zeigt, dass das Angebot an Krippenplätzen kontinuierlich
ausgebaut werden konnte von 635 Plätzen in 2008 auf inzwischen 1.967 Plätze
(davon 60 in überregionalen Einrichtungen) zum 28.02.2015.
Auch die seit Ende 2013 gesetzlich verankerte Regelung, wonach die
regelmäßige Platzzahl in den Krippengruppen von 10 auf 11 Kinder erhöht wurde,
hat inzwischen Auswirkungen gezeigt. 80 zusätzliche Krippenplätze konnten
bisher aufgrund dieser Regelung generiert werden.
Die Übersicht zeigt nur das Angebot an Betreuungsplätzen in Krippen.
Als gleichwertiges Betreuungsangebot für Kinder unter drei Jahren ist
auch die Kindertagespflege gesetzlich verankert.
Aktuell werden im Regionalverband von 141 Tagespflegepersonen 541
Betreuungs-plätze angeboten, wovon 370 mit Kindern unter drei Jahren belegt
sind.
Ausgehend von rd. 7.300 im Regionalverband lebenden Kindern unter drei
Jahren (Stand 31.07.2014) ist unter Einbeziehung der Krippenplätze und der mit
Kindern unter drei Jahren belegten Plätze in der Tagespflege ein
Versorgungsgrad von 32 % erreicht.
Die Ergebnisse der im Rahmen der kommunalen Bedarfserhebung in 2013
erfolgten Elternbefragung hatte für den Regionalverband eine Bedarfsquote von
38,3 % erbracht.
Die Ergebnisse der Bedarfserhebung auf Planungsbezirksebene werden in
die künftige Planung noch stärker einbezogen.
Das Gesamtangebot an Betreuungsplätzen für 3 – 6-jährige Kinder ist
zwischen 2008 und 2015 relativ konstant geblieben.
Allerdings hat es auf der Ebene der Planungsbezirke doch deutliche
Veränderungen gegeben. Einrichtungen wurden aufgegeben, Betreuungsplätze für 3
– 6-Jährige wurden in Krippenplätze umgewandelt aber auch Einrichtungen mit bis
75 Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe (und entsprechenden Krippenplätzen)
wurden neu errichtet.
Dem veränderten Elternbedarf entsprechend deutlich angestiegen sind die
Ganztagsplätze für diese Altersgruppe.
V.III Finanzierungsaufwand
seit 2008
Seit 2008 wurden im Regionalverband 105 Maßnahmen zur Schaffung von
1.500 Krippenplätzen mit Zuwendungen aus Bundes-, Landes- und kommunalen
Mitteln auf den Weg gebracht. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt wurden
regelmäßig Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung bestehender
Betreuungsplätze mitfinanziert. Das gesamte Finanzierungsvolumen der Maßnahmen
einschließlich der Eigenmittel der Träger beläuft sich auf über 96 Mio. €.