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Name:0095/2015  
Art:Tischvorlage  
Datum:16.04.2015  
Betreff:Vorschulentwicklungsplan für den Regionalverband Saarbrücken
für den Planungszeitraum 2015 – 2017
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Beschlussvorschlag:

 

Der Regionalverbandsausschuss beschließt den Vorschulentwicklungsplan in der vorliegenden Form.

 

 

 

Sachverhalt:

 

Vorschulentwicklungsplan für den Regionalverband Saarbrücken

für den Planungszeitraum 2015 – 2017

 

 

I. Rechtliche Grundlagen

I.I. Bundesrechtliche Grundlagen

 

Die §§ 79 und 80 des SGB VIII enthalten bereits grundsätzliche Regelungen, welche die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII in die Hände des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe legen.

 

Der dritte Abschnitt (§§ 22 bis 26) des SGB VIII regelt die Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und schreibt zugleich den Rechtsanspruch auf Förderung fest.

§ 26 wiederum stellt nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen unter den Vorbehalt einer landesrechtlichen Regelung.

 

 

I.II. Landesrechtliche Regelungen

 

Mit Gesetz Nr. 1649 vom 18. Juni 2008, Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 SGB VIII - Saarländisches Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetz (SKBBG) hat das Saarland Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht.

Das Gesetz wurde zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsblatt I Seite 296) geändert.

§ 6 dieses Gesetzes schreibt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bereits seit 2008 die Aufgabe der Entwicklungsplanung und Sicherstellung des Angebotes an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu.

 

§ 9 dieses Gesetzes ermächtigt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Entwicklungsplanung zu regeln.

Von dieser Möglichkeit hat die Landesregierung Gebrauch gemacht.

Der Minister für Bildung und Kultur hat mit Verordnung vom 02. September 2008, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04. Dezember 2014 (Amtsblatt I S. 323), die Entwicklungsplanung in § 7 konkretisiert.

 

Danach haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den zugehörigen Gemeinden, den Trägern von Tageseinrichtungen und den sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, den Bedarf an Plätzen für Kinder in Kindertageseinrichtungen zu ermitteln.

Sie berücksichtigen die vorhersehbare Bedarfsentwicklung und beschreiben die erforderlichen Maßnahmen in einem Entwicklungsplan, der mit dem Ministerium für Bildung und Kultur abzustimmen und alle drei Jahre fortzuschreiben ist. Der Entwicklungsplan ist dem Ministerium bis zum 15. September für die Folgejahre zur Abstimmung vorzulegen.

In den Entwicklungsplänen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der jeweilige Zeitpunkt der Errichtung und Erweiterung der Einrichtungen nach Dringlichkeitsstufen festzulegen. Die Aufnahme einer Einrichtung in den Entwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinde.

 

 

II. Die bisherige Handhabung

 

Wie erwähnt kommt die Aufgabe Vorschulentwicklungsplanung den örtlichen Trägern per Landesgesetz bereits seit 2008 formal zu. Allerdings wurde sie seither so nicht gehandhabt.

 

Das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiföG) vom 10.Dez. 2008 verankerte den Rechtsanspruch auf Förderung für Kinder unter drei Jahren ab dem 01.08.2013 und zugleich den Stufen weisen Ausbau bis zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs. Um den Rechtsanspruch gewährleisten zu können, sollten bis zum 01.08.2013 für 35% der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung gestellt werden, davon 30 % in der Kindertagespflege.

 

Zur Erreichung dieses Zieles wurde die Finanzierung des Ausbaus mittels des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes gesetzlich geregelt.

Mit dem I. Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 wurde zum 1. Januar 2008 das Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau eingerichtet. Damit wurden Bundesmittel in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

 

Zur Umsetzung des Investitionsprogramms wurden in Abstimmung mit den Kreisen, Kommunen und freien Trägern für die Jahre 2008 und 2009 Vorschulentwicklungspläne auf Landesebene erstellt. Es bestand zugleich Einvernehmen darüber, dass die Kreise und der Regionalverband erstmals für 2010 die geforderten Entwicklungspläne aufstellen sollten.

Die enormen Anstrengungen die zur Erreichung des Ausbauzieles erforderlich waren drängten diese Vorgabe jedoch in den Hintergrund.

 

Stellvertretend wurde zwischen dem Land und den Kreisen bzw. dem Regionalverband in Abstimmung mit den Kommunen und freien Trägern ein Katalog von Maßnahmen, die alle dem Krippenausbau dienen sollten und sich am Ausbauziel von 35% orientierten abgestimmt.

Nicht alle Maßnahmen konnten in der Zwischenzeit realisiert werden, andere Maßnahmen wiederum wurden im Laufe der Zeit neu aufgenommen.

 

Parallel zum Krippenausbau wurden im Rahmen der baulichen Maßnahmen regelmäßig auch die bestehenden Betreuungsplätze für 3 – 6-Jährige strukturell und qualitativ verbessert. So wurden regelmäßig Essenssituationen (Küchen, Speiseräume, Ruhe- und Funktionsräume) mitgeschaffen, um sukzessive das Angebot an Ganztagsplätzen erhöhen zu können.

 

Ende 2012 war der Krippenausbau im Saarland ins Stocken geraten. Mangelnde finanzielle Mittel des Landes verhinderten die Bewilligung von Zuwendungen für bereits beantragte Maßnahmen zu Schaffung weiterer Krippenplätze.

 

Erst mit Inkrafttreten des II. Investitionsprogramms "Kinderbetreuungs-finanzierung" 2013-2014 des Bundes und daraus zusätzlicher ins Land fließender finanzieller Mittel zur Errichtung weiterer Betreuungsplätze wurden seitens des Landes weitere Maßnahmen, insbesondere jene, die zuvor die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erhalten hatten, mit Zuwendungsbescheiden versehen.

 

Parallel wurden inzwischen vorliegende Anträge auf Anerkennung zusätzlicher Kosten bereits in Bau befindlicher Maßnahmen bedient.

Diese Mittel waren jedoch schnell erschöpft, was erneut zu einem Stocken des Krippenausbaus führte. Bereits seit 2012 beantragte Baumaßnahmen konnten seither nicht beschieden werden.

 

Mit dem "Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung" hat nunmehr der Bund das III. Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2015-2018 aufgelegt.

 

Aus diesem Investitionsprogramm fließen Mittel ins Land, die seitens des Landes für weitere Krippenausbaumaßnahmen auf die Kreise und den Regionalverband verteilt werden. Aus dem Landeshaushalt werden für den weiteren Krippenausbau 5,7 Mio. € für die Jahre 2015 – 2017 zur Verfügung gestellt.

 

Das Land hat die Verteilung an die bisher erreichten Versorgungsquoten in den Kreisen/im Regionalverband geknüpft. Die Mittel sollen so verteilt werden, dass mittels der entstehenden Krippenplätze die Versorgungsquoten in den Kreisen angenähert werden. In zwei Kreisen betragen die Versorgungsquoten bereits über 40%. In den Regionalverband sollen 1.759.000 € fließen.

 

Darüber hinaus sind aber auch Investitionsmaßnahmen erforderlich, die durch eine Grundsanierung oder einen Ersatzneubau der dauerhaften Sicherung bestehender Betreuungsplätze und damit dem Erhalt der Einrichtungen dienen.

 

Für die Gewährung von Landeszuschüssen für Maßnahmen dieser Art beabsichtigt das Land im Zeitraum 2015 – 2017 Finanzmittel im Volumen von 10 Mio. € bereit zu stellen.

 

 

III. Entwicklungsplanung 2015 – 2017

 

Die Entwicklungsplanung ist eng verbunden mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Seitens des Regionalverbandes und seiner angehörigen Kommunen zeichnet sich kein finanzieller Spielraum ab, Maßnahmen ohne einen Landesanteil an der Bezuschussung zu finanzieren.

 

Ob das gerade vom Bundeskabinett beschlossene kommunale Entlastungsprogramm zusätzliche finanzielle Mittel für den Kita-Bereich ins Land spülen wird, bleibt abzuwarten.

 

Das bedeutet, dass sofern keine weiteren finanziellen Mittel seitens des Landes zur Verfügung gestellt werden können, sich die Entwicklungsplanung an den in Aussicht stehenden Mitteln orientieren muss. Auch wenn darüber hinaus Maßnahmen notwendig erscheinen.

 

Zur Verteilung der Landesmittel hat bereits ein erstes Abstimmungsgespräch mit den Verantwortlichen im Ministerium für Bildung und Kultur (MBK) statt gefunden.

Seitens des MBK war zu diesem Termin eine Übersicht über die dem Ministerium vorliegenden Planungen/Anträge erstellt worden.

 

 

Dabei wurden die Maßnahmen in zwei Kategorien unterteilt.

 

 

Maßnahmen der Kat. 3a) bei denen die Schaffung zusätzlicher Krippenplätze im Vordergrund steht und die Kosten je neu entstehendem Krippenplatz max. 100.000 € betragen. Für diese Maßnahmen stehen die Landesmittel in Höhe von 1.759.000 € zur Verfügung.

 

Für die Auswahl der Maßnahmen, die aus den zur Verfügung stehenden Landesmittel bezuschusst werden sollen, sieht man seitens des MBK die Entscheidungskompetenz anhand der Bedarfskriterien und planerischer Prioritätensetzung beim Regionalverband.

 

Maßnahmen der Kat. 3b) bei denen die Sanierung zum Erhalt bestehender Betreuungsplätze im Vordergrund steht und bei zugleich entstehenden Krippenplätzen die Kosten je neu entstehendem Krippenplatz über 100.000 € liegen.

 

Betreffend diese Maßnahmen behält das Land sich die Entscheidungskompetenz vor.

Dies wird damit begründet, dass im Ministerium ein Überblick über alle Sanierungsmaßnahmen im Land vorliege und damit die Vergleichbarkeit hinsichtlich der Dringlichkeit der Maßnahmen gegeben ist.

 

Für Maßnahmen der Kat. 3b) stehen von 2015 – 2017 landesweit 10 Mio. € zur Verfügung.

 

 

Als Ergebnisse des Abstimmungsgespräches sind festzuhalten:

 

Aus der Auflistung der Maßnahmen nach Kat. 3a) lassen sich zwei Maßnahmen streichen, da diese Planungen von den Trägern nicht mehr verfolgt werden.

 

Darüber hinaus hat die Maßnahme der KG Christkönig erst in jüngerer Zeit Aufnahme in die Maßnahmenliste des MBK gefunden. Die Realisierung dieser Maßnahme ist auf spätere Zeit (nach 2017) zu verschieben.

 

Höhere Priorität genießen die verbleibenden vier Maßnahmen, die alle bereits seit 2012 und früher in die Planung aufgenommen wurden.

 

Es handelt sich um die Maßnahmen

 

§  Ev. Kita Friedrichsthal (Bauträger Stadt Friedrichsthal),

§  Kath. Kita St. Eligius in Völklingen (Bauträger Stadt Völklingen),

§  Integrative Kita der GPS in Burbach (Bauträger WOGE) und

§  Kita Rastpfuhl Donaustraße in Malstatt (Bauträger cts) – bisher Kat. 3 a .

 

Seitens des JA werden alle vier Maßnahmen mit gleicher Priorität gesehen.

 

Die für Maßnahmen nach Kat. 3a) zur Verfügung stehenden Landesmittel erlauben aber voraussichtlich nur die Finanzierung von drei der vier Maßnahmen.

Demzufolge müsste eine der Maßnahmen der Kat. 3b) zugeordnet werden und sollte dort Vorrang vor einer der bisher unter Kat. 3b) für eine Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen genießen oder aber zusätzlich seitens des Landes bezuschusst werden.

Diesen Vorschlag hat das Ministerium für Bildung und Kultur mit Schreiben vom 31.03.2015 aufgegriffen. Die Maßnahme Kita Donaustraße ist jetzt der Kategorie 3b zugeordnet und wird nach jetzigem Kenntnisstand gefördert. Die beigefügte Übersicht trägt dieser Änderung bereits Rechnung.

 

Bei den Maßnahmen der Kat. 3b) sieht das Ministerium für Bildung und Kultur

aufgrund des dringlichen Sanierungsbedarfs demnach die Notwendigkeit die Maßnahmen

 

§  Kita St. Michael,

§  Kita Rastpfuhl Donaustraße

§  Kita St. Elisabeth

 

im Planungszeitraum zu realisieren.

 

 

Der Träger der Ev. Kita Fürstenhausen hat seine Planung vor geraumer Zeit aufgegeben.

Die cts hat als Träger der Kita im Theresienheim in Anbetracht der geringen Realisierungschancen im vergangenen Jahr erklärt, dass sie die Planung zum Ausbau aufgeben werde.

 

Die Sanierung der Kita St. Albert auf dem Rodenhof ist angezeigt. Zugleich sollte eine investive Maßnahme aber auch Krippenplätze für den Stadtteil schaffen. Eine Realisierung der Maßnahme scheint jetzt nicht möglich zu werden und müsste von daher in die Zeit nach 2017 verschoben werden.

 

Die Sanierung bzw. der Ersatzneubau für die Kita St. Nikolaus der cts in Altenkessel ist angezeigt, bedarf aber noch einer Abstimmung. Eine Realisierung zeichnet sich erst für die Zeit nach 2017 ab.

 

Die Stadt Püttlingen plant als Bauträger einen Ersatzneubau für zwei Kita-Gebäude, in denen Kitas in kirchlicher Trägerschaft betrieben werden. Die Maßnahme ist begründet und wird seitens des Regionalverbandes mitgetragen. Die Stadt Püttlingen erhält Landesmittel aus einem anderen Finanztopf. Von daher wurde die Maßnahme als im Zeitraum 2015 – 2017 zu realisierend in die Planung aufgenommen.

 

Zur Besprechung der Verfahrensweise hinsichtlich der Entwicklungsplanung waren die Jugendämter zu einer Besprechung für Ende Februar ins Ministerium für Bildung und Kultur eingeladen worden.

 

Allen Beteiligten war inzwischen bewusst, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen die bereits in Planung/Antragsstadium stehenden Maßnahmen im Planungszeitraum 2015 – 2017 zu realisieren.

 

Seitens der Verantwortlichen im Ministerium wurde deshalb signalisiert, dass man in Umsetzung der Bestimmungen des SKBBG zur Erstellung einer Vorschul-entwicklungsplanung seitens der Kreise/des Regionalverbandes damit einverstanden sei, wenn für den Zeitraum 2015 – 2017 die Ergebnisse der Abstimmungsgespräche bezüglich der Verteilung der Finanzmittel der beiden bezeichneten Töpfe, die Vorschulentwicklungsplanung ersetzen würden.

 

 

IV. Auswirkungen der neuen Richtlinien des Landes zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Krippenplätze, für Ersatzneubauten und Grundsanierungen und substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen unter entsprechender Änderung der Ausführungsverordnung zum SKBBG.

 

 

Mit den neuen Richtlinien hat das Land – Ministerium für Bildung und Kultur (MBK) – den Landesanteil an Investitionskosten neu geregelt. Für Kindergärten und Kinderhorte 30% und für Kinderkrippen 40%. Zudem wurde der Landeszuschuss auf pauschalierte Höchstbeträge begrenzt.

 

Mit Schreiben vom 21.01.2015 hat das MBK die Träger und die Jugendämter über die Änderungen und die neuen Richtlinien in Kenntnis gesetzt. Die wesentlichen Änderungen sind dem als Anlage beigefügten Schreiben des MBK zu entnehmen.

 

Die Finanzierungsanteile der Kommunen und der Kreise bzw. des Regionalverbandes sind von der Änderung nicht berührt. Die prozentual fest geschriebenen Finanzierungsanteile wurden nicht verändert.

 

Es ist damit zu rechnen, dass durch die für die Landesförderung festgelegten Höchstbeträge Deckungslücken für die Träger entstehen können.

 

 

Die Tabelle zeigt, dass das Angebot an Krippenplätzen kontinuierlich ausgebaut werden konnte von 635 Plätzen in 2008 auf inzwischen 1.967 Plätze (davon 60 in überregionalen Einrichtungen) zum 28.02.2015.

 

Auch die seit Ende 2013 gesetzlich verankerte Regelung, wonach die regelmäßige Platzzahl in den Krippengruppen von 10 auf 11 Kinder erhöht wurde, hat inzwischen Auswirkungen gezeigt. 80 zusätzliche Krippenplätze konnten bisher aufgrund dieser Regelung generiert werden.

 

Die Übersicht zeigt nur das Angebot an Betreuungsplätzen in Krippen.

Als gleichwertiges Betreuungsangebot für Kinder unter drei Jahren ist auch die Kindertagespflege gesetzlich verankert.

 

Aktuell werden im Regionalverband von 141 Tagespflegepersonen 541 Betreuungs-plätze angeboten, wovon 370 mit Kindern unter drei Jahren belegt sind.

 

Ausgehend von rd. 7.300 im Regionalverband lebenden Kindern unter drei Jahren (Stand 31.07.2014) ist unter Einbeziehung der Krippenplätze und der mit Kindern unter drei Jahren belegten Plätze in der Tagespflege ein Versorgungsgrad von 32 % erreicht.

 

Die Ergebnisse der im Rahmen der kommunalen Bedarfserhebung in 2013 erfolgten Elternbefragung hatte für den Regionalverband eine Bedarfsquote von 38,3 % erbracht.

 

Die Ergebnisse der Bedarfserhebung auf Planungsbezirksebene werden in die künftige Planung noch stärker einbezogen.

 

 

Das Gesamtangebot an Betreuungsplätzen für 3 – 6-jährige Kinder ist zwischen 2008 und 2015 relativ konstant geblieben.

 

Allerdings hat es auf der Ebene der Planungsbezirke doch deutliche Veränderungen gegeben. Einrichtungen wurden aufgegeben, Betreuungsplätze für 3 – 6-Jährige wurden in Krippenplätze umgewandelt aber auch Einrichtungen mit bis 75 Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe (und entsprechenden Krippenplätzen) wurden neu errichtet.

 

Dem veränderten Elternbedarf entsprechend deutlich angestiegen sind die Ganztagsplätze für diese Altersgruppe.

 

 

V.III Finanzierungsaufwand seit 2008

 

 

Seit 2008 wurden im Regionalverband 105 Maßnahmen zur Schaffung von 1.500 Krippenplätzen mit Zuwendungen aus Bundes-, Landes- und kommunalen Mitteln auf den Weg gebracht. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt wurden regelmäßig Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung bestehender Betreuungsplätze mitfinanziert. Das gesamte Finanzierungsvolumen der Maßnahmen einschließlich der Eigenmittel der Träger beläuft sich auf über 96 Mio. €.