BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0356/2016  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:26.10.2016  
Betreff:Einrichtung von Infrastrukturangeboten zur Gewährleistung von Teilhabe an acht Schulen im Regionalverband Saarbrücken zum 01.02.2017
DokumenttypBezeichnungAktionen
Dokument anzeigen: Vorlage Dateigrösse: 171 KB Vorlage 171 KB
Dokument anzeigen: Begleitvereinbarung_ISA_FGTS_Rastpfuhl_Endfassung Dateigrösse: 273 KB Begleitvereinbarung_ISA_FGTS_Rastpfuhl_Endfassung 273 KB
Dokument anzeigen: Begleitvereinbarung_ISA_GemS_Bellevue_Endfassung Dateigrösse: 260 KB Begleitvereinbarung_ISA_GemS_Bellevue_Endfassung 260 KB
Dokument anzeigen: Begleitvereinbarung_ISA_GS_Dellengarten_Endfassung Dateigrösse: 273 KB Begleitvereinbarung_ISA_GS_Dellengarten_Endfassung 273 KB
Dokument anzeigen: Begleitvereinbarung_ISA_GS_Folsterhöhe_ Dateigrösse: 266 KB Begleitvereinbarung_ISA_GS_Folsterhöhe_ 266 KB
Dokument anzeigen: Begleitvereinbarung_ISA_GS_Füllengarten_Endfassung Dateigrösse: 228 KB Begleitvereinbarung_ISA_GS_Füllengarten_Endfassung 228 KB
Dokument anzeigen: Begleitvereinbarung_ISA_GS_Mellin_Endfassung Dateigrösse: 242 KB Begleitvereinbarung_ISA_GS_Mellin_Endfassung 242 KB
Dokument anzeigen: Begleitvereinbarung_ISA_GS_Ordensgut_3 Dateigrösse: 277 KB Begleitvereinbarung_ISA_GS_Ordensgut_3 277 KB
Dokument anzeigen: Begleitvereinbarung_ISA_GS_Weyersberg_Endfassung Dateigrösse: 241 KB Begleitvereinbarung_ISA_GS_Weyersberg_Endfassung 241 KB
Dokument anzeigen: Kooperationsvertrag_FGTS_Rastpfuhl_Endfassung Dateigrösse: 197 KB Kooperationsvertrag_FGTS_Rastpfuhl_Endfassung 197 KB
Dokument anzeigen: Kooperationsvertrag_GemS_Bellevue_Endfassung Dateigrösse: 187 KB Kooperationsvertrag_GemS_Bellevue_Endfassung 187 KB
Dokument anzeigen: Kooperationsvertrag_GS_Dellengarten_Endfassung Dateigrösse: 215 KB Kooperationsvertrag_GS_Dellengarten_Endfassung 215 KB
Dokument anzeigen: Kooperationsvertrag_GS_Folsterhöhe_Endfassung Dateigrösse: 215 KB Kooperationsvertrag_GS_Folsterhöhe_Endfassung 215 KB
Dokument anzeigen: Kooperationsvertrag_GS_Füllengarten_Endfassung Dateigrösse: 175 KB Kooperationsvertrag_GS_Füllengarten_Endfassung 175 KB
Dokument anzeigen: Kooperationsvertrag_GS_Mellin_Endfassung Dateigrösse: 182 KB Kooperationsvertrag_GS_Mellin_Endfassung 182 KB
Dokument anzeigen: Kooperationsvertrag_GS_Ordensgut_Endfassung Dateigrösse: 215 KB Kooperationsvertrag_GS_Ordensgut_Endfassung 215 KB
Dokument anzeigen: Kooperationsvertrag_GS_Weyersberg_Endfassung Dateigrösse: 207 KB Kooperationsvertrag_GS_Weyersberg_Endfassung 207 KB
Dokument anzeigen: Übersicht_Infrastrukturangebote Dateigrösse: 7 KB Übersicht_Infrastrukturangebote 7 KB

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt/

Die Regionalversammlung beschließt

 

-       den Abschluss von acht Kooperationsverträgen mit den Trägern JHZ-S, AWO, MLL, Lebenshilfe Saarbrücken, Lebenshilfe Sulzbachtal-Fischbachtal, ASB und

 

-       den Abschluss von acht Begleitvereinbarungen mit den o.g. Trägern und dem Ministerium für Bildung und Kultur

 

über die Einrichtung von Infrastrukturangeboten an acht Schulen im Regionalverband Saarbrücken zum 01.02.2017.


Sachverhalt:

 

Vorbemerkung:

 

Das Verhältnis von Schule und Jugendhilfe ist geprägt von einer Vielzahl von Kooperationen mit Angeboten der Jugendhilfe:

 

-       Therapeutische Schülerhilfen im Einzelfall,

-       Therapeutische Schülergruppen (TSG),

-       Schulpsychologischer Dienst,

-       Schulsozialarbeit,

-       Integrationshilfen,

-       pädagogische Angebote in offenen und gebundenen Ganztagsschulen,

-       Nachmittagsbetreuungen etc.

 

Der Regionalverband hat im letzten Jahr für diese Angebote insgesamt ca. 8 Mio. € verausgabt bzw. investiert.

 

Diese Kooperationen dienen letztlich dem Ziel, Schule als Lern- und Lebensort mit zu gestalten und damit Bildungsteilhabe und soziale Integration zu ermöglichen.

 

Ausgangslage:

 

Der Regionalverband Saarbrücken leistet derzeit in rund 240 Fällen Eingliederungs­hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Form von schulischen Einzelintegrationshilfen. Im § 35a Abs. 3 SGB VIII wird bzgl. Aufgaben und Zielen der Hilfe und Art der Leistungen auf § 54 SGB XII verwiesen. Im dortigen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung als Leistung der Eingliederungshilfe explizit benannt.

 

Dem kontinuierlich steigenden Ausgabevolumen für dieses Hilfesegment wurde mit einem Haushaltsansatz für das Jahr 2016 in Höhe von 3,3 Mio. € Rechnung getragen. Damit haben sich seit 2004 für den Regionalverband die Fallzahlen um den Faktor 20, die Kosten um den Faktor 18 erhöht. Dies stellt auch im südwestdeutschen Vergleich eine besonders hohe Fallbelastung in diesem Leistungssegment dar. Ein Erklärungsansatz für diesen Umstand ergibt sich aus der Wahrnehmung eines nicht adäquat ausgestatteten Schulsystems (insbesondere mit Förderlehrkräften) und dessen Überforderung mit Schüler/innen mit herausforderndem Verhalten (nicht zwingend identisch mit seelischer Behinderung). Bei der teils offensiven Akquise der Schulen geht es häufig weniger um Teilhabe als um Sicherstellung eines störungsfreien Unterrichtes.  

 

Verwaltungsspitze und Fachdienstleitung haben deshalb vereinbart, der sich daraus ergebenden Ausweichbewegung auf Ressourcen der Jugendhilfe mit einer fachlich und gesetzlich fundierten Umsteuerung zu begegnen, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammen fassen lässt:

 

2 Säulen der Umsteuerung:

 

Säule 1: Qualifizierung des Hilfeplanverfahrens (ausführliche Darstellung in der JHA-Sitzung vom 02.05.2016, in Kraft getreten am 05.10.2015)

 

Säule 2: Entwicklung von Infrastrukturangeboten an ausgewählten Schulstandorten (informatorische Vorstellung in den JHA-Sitzungen vom 02.05. und 11.07.2016)

 

Entwicklung von Infrastrukturangeboten an ausgewählten Schulstandorten (Säule 2):

 

An acht ausgewählten Schulstandorten sollen die Bedarfe für die bisherigen Einzelintegrationshilfen gem. § 35a SGB VIII durch an der Schule fest verankerten Betreuungskräfte befriedigt werden und zwar durch:

 

-       die Implementierung von festen Teams  der Jugendhilfe (Mix aus Fachkräften und Schulbegleitern) an den einzelnen Schulstandorten. So sollen  fachlich qualifiziert, Schulen in ihrem Bildungs-, Erziehungs- und Inklusionsauftrag unterstützt werden, um damit die Teilhabe von Schülern und Schülerinnen im zentralen Lebensbereich Schule zu gewährleisten.

 

-       flexiblen, individuellen und situationsspezifischer Einsatz in der Schule.

 

-       Mitwirkung bei der Umsetzung des Förderplanes.

 

-       Wegfall der Reibungsverluste zwischen den beiden Systemen, da nicht mehr um Bedarf, Art und Umfang der Hilfe gestritten werden muss.

-       konsequente Verfolgung eines inklusiver Ansatz durch Wegfall der positiven Stigmatisierung in Folge der zeitlich intensiven 1:1 Betreuung und der entfallenden Notwendigkeit, eine (drohende) seelische Behinderung feststellen zu müssen.

 

-       Anstoß einer inklusiven Schulentwicklung in der Art, dass das Kind nicht mehr seine Individualhilfe mitbringen muss, um im Regelsystem bestehen zu können, sondern diese Teilhabeunterstützung in der Schule bereits vorhanden ist.

 

Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung und Kultur:

Im Rahmen der Projektvorbereitung erfolgte die Kontaktaufnahme zu den im Bildungsministerium zuständigen Abteilungs- und Referatsleitungen  im April 2015. Nach weiteren Präzisierungen der Projektskizze wurde diese im September 2015 Bildungsminister Commerçon von Regionalverbandsdirektor und Fachdienstleitung vorgestellt  und  grundsätzlich für gut befunden worden. Auf Nachfrage nach dem Invest des Bildungsministeriums bzgl. zusätzlicher Ausstattung der Modellstandorte wurde der Einsatz von jeweils einem „Bufdi“ (Bundesfreiwilligendienst) pro Schulstandort vom Minister zugesagt.

Das Ministerium war durchgehend in die Konzeptentwicklung eingebunden. Im Ergebnis spiegelt sich das auch in der Tatsache wider, dass der Bildungsminister für jeden Schulstandort mit Infrastrukturangebot eine gesonderte Begleitvereinbarung  unterzeichnen wird.

In dieser Vereinbarung wird:

-       die Einsatzkoordination beschrieben,

-       der Beitrag des Ministeriums fixiert (Finanzierung Bundesfreiwillige, fachliche Begleitung, grundsätzliche Unterstützung des Modellvorhabens) und

-       ein gemeinsames Verständnis von Schule und der Beitrag aller Akteure zu einer inklusiven Schulentwicklung formuliert. 

 

Schulstandorte:

Die Bestimmung der acht Schulstandorte erfolgte ebenfalls in Absprache mit Vertretern des Bildungsministeriums. Maßgebliches Auswahlkriterium war dabei die Höhe der bisherigen Fallzahlen des Regionalverbandes an diesen Schulen, da nur dort über die bisherige tatsächliche Ausgabensumme ein kostenneutrales und auskömmliches Budget für die Infrastrukturangebote generiert werden kann.     

Es handelt sich um folgende Schulen (in Klammern jeweils der für dieses Angebot angefragte Träger):

1.      GGTS SB-Dellengarten (JHZ-S)

2.      FGTS SB-Ordensgut (JHZ-S)

3.      FGTS SB-Folsterhöhe (JHZ-S)

4.      GGTS SB-Füllengarten (Lebenshilfe SB)

5.      OGTGS SB-Weyersberg (AWO)

6.      FGTS SB-Rastpfuhl (MLL)

7.      FGTS-Sulzbach, Mellinschule (Lebenshilfe Sulzbachtal-Fischbachtal)

8.      GGemS SB-Bellevue (ASB)

Weitere Angaben hierzu finden sich in einer tabellarischen Übersicht im Anhang.

Zu jedem Schulstandort gibt es einen Kooperationsvertrag zwischen dem Regionalverband (plus LHS an den Standorten, an denen eine gemeinsam finanzierte TSG existiert) und freiem Träger. Hinzu kommt jeweils eine Begleitvereinbarung (s.o.), die vom Bildungsminister (auch in seiner Funktion als Dienstherr der an der Konzeptentwicklung beteiligten Schulleitungen) unterschrieben wird. Verträge und Vereinbarungen wurden mit dem Rechtsamt und dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

-       § 79 SGB VIII (Gesamtverantwortung, Grundausstattung)

 

-       § 80 SGB VIII (Jugendhilfeplanung)

 

-       § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit): Ein solches Infrastrukturangebot lässt sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift gesetzlich gründen: „Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Über­windung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

 

Dabei kann die Hilfe sowohl als individuelle Leistung, als auch in Form eines Infrastrukturangebotes, das im zentralen Lebensbereich Schule verankert ist, erbracht werden. Schaut man sich die lange Liste der Projektförderung im Fachdienst Jugend an, so sieht man, dass bereits jetzt viele Angebote mit der o.g. gesetz­lichen Zielsetzung und dieser Rechtsgrundlage infrastrukturell oder individuell an Schulen oder deren Umfeld platziert sind (Schulsozialarbeit, TSG, Berufliche Sonderförderung, Nachmittagsbetreuung, Schulpsychologischer Dienst, auch wenn dessen Einzelfallhilfen - nicht stringent - im § 27 SGB VIII verortet sind).

 

 

 

Infrastrukturangebot und Individualanspruch:

 

Der individuelle Rechtsanspruch ist durch die Implementierung von Infrastruktur-angeboten dem Grunde nach natürlich nicht ausgehebelt. Konzeptionell ist vorgesehen, dass an Schulen mit einem Infrastrukturangebot die bisher bewilligten Einzelintegrationshilfen beendet werden können, da über die zusätzliche strukturelle Ausstattung mit Mitteln der Jugendhilfe Teilhabe sichergestellt werden kann (dann bestünde ohnehin auch kein Anspruch mehr). Sollte darüber hinaus noch ein Individualbedarf in begründeten Ausnahmefällen geltend gemacht  werden, erfolgt eine Prüfung gem. Hilfeplanverfahren (Säule 1) unter Einbeziehung der Infrastrukturressource.

 

Kostenaspekte und Nachhaltigkeit:

 

Die bisher überwiegend eingesetzten Integrationskräfte sind in der Regel prekär beschäftigt. Das Personal für das Infrastrukturangebot erhält reguläre Arbeitsverhältnisse bei den Trägern. Insofern werden je nach Größe und Struktur des Schulstandortes zwischen 77,5 und 105% der bisher verausgabten Summe in das Budget einfließen. In Zahlen bedeutet dies, dass das Ausgabevolumen für die an diesen Schulstandorten bewilligten schulischen Einzelintegrationshilfen rund 715.000 € beträgt. Die Gesamtbudgetsumme für die 8 Infrastrukturangebote beläuft sich auf rund 645.000 €. Insofern „refinanzieren“ sich die Infrastrukturangebote komplett durch die Beendigung der bisherigen Einzelfallhilfen.

 

Idealtypisch entwickelt sich das eingesetzte Jugendhilfepersonal zu einem Teil eines übergreifenden Schulverständnisses, das auf Augenhöhe mit den anderen Akteuren kooperiert und flexibel aufkommende Bedarfe bearbeitet (siehe Begleitvereinbarung). Zudem werden die schulischen Integrationshilfen durch den im Personalmix vorgesehenen Fachkräfteeinsatz qualifiziert. Die Einflechtung eines solchen Infrastrukturangebotes in eine sich verändernde Schullandschaft erscheint unter den Gesichtspunkten eines rationellen Mitteleinsatzes der öffentlichen Hand und einer im Grunde genommen gemeinsamen Aufgabenstellung ohnehin geboten.

 

Auswirkungen auf Arbeitsbelastung, Entbürokratisierung:

 

Vorausgesetzt es gehen alle Infrastrukturangebote zum 01.02.2017 ans Netz und es können auch alle Einzelintegrationsfälle beendet werden, bedeutet dies eine Fallverringerung von 22% der Gesamtfallzahl von rund 240 in diesem Bereich. Die Leistungsfälle verschwinden sozusagen, die Schüler/innen mit ihren Bedarfen bleiben.

 

Dadurch entfallen auf Seiten der Jugendhilfe folgende Arbeitsschritte und Obliegenheiten:

 

-       Einholung der ärztlichen Stellungnahmen und auch Wegfall von deren Kosten

 

-       Kompletter Wegfall von Hilfeplanverfahren inkl. Sachverhaltsermittlung, Hospitation, erweiterter kollegialer Beratung und Hilfeplangesprächen auf Seiten des Sozialen Dienstes

 

-       Wegfall der Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und Bescheiderteilung auf Seiten der Wirtschaftlichen Jugendhilfe

 

-       auf Seiten der Schule: Bearbeiten des aufwändigen Formblattes E2, Teilnahme an Hilfeplangesprächen

 

-       Wegfall der bereits erwähnten Reibungsverluste auf beiden Seiten

 

 

Dem gegenüber steht ein, wenn auch ungleich geringerer, zusätzlicher Arbeitsaufwand in der Abteilung Jugendhilfeplanung und Fachcontrolling.

 

Trägerauswahl und Laufzeit der Modellphase

 

Üblicher Weise arbeitet der Regionalverband in diesem Leistungssegment einzelfallbezogen mit den etablierten Trägern der Rehabilitation zusammen. Ergänzend war zu berücksichtigen, dass an mehreren der ausgewählten Schulstandorte Therapeutische Schülerinnen- und Schülergruppen vorhanden sind. Diese gemeinsam mit der Landeshauptstadt finanzierten, insgesamt neun Angebote haben in Saarbrücken eine lange Tradition, unterliegen aber auch einer Veränderungsnotwendigkeit aufgrund der sich entwickelnden Schullandschaft. Die aktuellen TSG-Verträge haben eine Laufzeit bis 31.12.2018, sodass es sich anbot, die Trägerschaft teilweise dort zu verorten. Dies war an vier der acht Standorte der Fall: 

 

-       Weyersberg (AWO),

-       Ordensgut, Folsterhöhe und Dellengarten (alle JHZ-S)

 

Die Entscheidung über diese Aufgabenwandlung wurde mit der Landeshauptstadt als Kostenträger gemeinsam getroffen; gleiches gilt für die Konzeptentwicklung.

 

Insofern ergeben sich an den o.g. vier Standorten andere Laufzeiten für die Infrastrukturangebote, da diese mit den TSG-Verträgen synchronisiert werden müssen (01.02.2017 bis 31.12.2018). An den vier anderen Standorten endet - in Anpassung an den Schuljahresrhythmus - die Laufzeit am 31.07.2019.

 

Planerische Perspektiven:

 

Insgesamt wurden mehr als die benannten acht Schulen angefragt. Bereits jetzt ist absehbar dass an den beiden Dudweiler Grundschulen zum nächsten Schuljahr zwei weitere Infrastrukturangebote eingerichtet werden können. Die beiden TSG werden derzeit in der Ausrichtung ihrer Arbeit den Schulstandorten zugeordnet (SKF für FGTS Albert-Schweitzer und DW für FGTS Turmschule).

 

Im 1. Halbjahr 2017 werden bzgl. der drei übrigen TSG-Standorte (Brebach, Wackenberg, Altenkessel) weitere perspektivische Überlegungen folgen.