Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
---|---|---|---|
Name: | 0653/2020 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 25.05.2020 | ||
Betreff: | Neue Satzung für das Jugendamt des Regionalverbandes |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 324 KB | ||
1994 Satzung_Jugendamt 70 KB | ||
2020_05 Neue Satzung Jugendamt 392 KB | ||
Genehmigung LJA 52 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss
empfiehlt,
Der
Regionalverbandsausschuss nimmt zur Kenntnis/
die Regionalversammlung
beschließt
die Satzung des Jugendamtes.
Sachverhalt:
Die geltende Satzung des Jugendamtes stammt vom 24.11.1994 und
entspricht im Wesentlichen einer 1993 vom Land erstellten Mustersatzung.
In der geltenden Satzung fehlen jedoch wesentliche Aussagen zu
Bei der Neufassung wurden die Vorgaben des SGB VIII und des
saarländischen Ausführungsgesetzes KJHG beachtet. Des Weiteren wurden Satzungen
aus bundesdeutschen Städten gesichtet (u.a. Stuttgart, Mainz, Mannheim,
Cottbus, Nürnberg).
Um dem politischen Willen Rechnung zu tragen, dass der
Jugendhilfeausschuss keine finanzwirksamen Beschlüsse fassen, sondern diese nur
der Regionalversammlung zum Beschluss empfehlen kann, wurde eine entsprechende
Formulierung in § 5 der Satzung eingefügt. Dies dient der Klarstellung der
allgemeinen Formulierung aus § 71, Absatz 3 SGB VIII „Er (der
Jugendhilfeausschuss) hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im
Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr
erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse“.
Der Jugendhilfeausschuss hat am 03. Februar 2020 zusätzlich folgende
Änderungen der Satzung beschlossen:
„Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt einstimmig
die Satzung in § 6 Abs. 4 Nr. 10 dahingehend
zu ändern, dass ein*e Berufsberater*in und eine Fachkraft des Jobcenters
beratende Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AG KJHG sein können. Im
ursprünglichen Entwurf war anstelle des „und“ ein „oder“ vorgesehen.
Außerdem wird einstimmig beschlossen, die Verwaltung zu
beauftragen, eine geeignete Formulierung zu einer geschlechterparitätischen
Besetzung des Jugendhilfeausschusses zu ergänzen. „
Daraufhin wurde in § 6 der Absatz 1 um die Formulierung ergänzt: „Eine
gleichmäßige Besetzung durch Männer und Frauen ist anzustreben.“ Diese
Formulierung findet sich wortgleich im § 3, Absatz 2 AG KJHG
Im § 6 Absatz 4 wurde unter Punkt 10 „Ein*e Berufsberater*in oder eine Fachkraft des Jobcenters“
abgeändert in „Ein*e Berufsberater*in und
eine Fachkraft des Jobcenters“. Dies entspricht der Möglichkeit, die das AG
KJHG in § 5, Absatz 3 eröffnet: „Die Satzung kann bestimmen, dass dem
Jugendhilfeausschuss weitere beratende Mitglieder angehören.“
Die Satzung inclusive der aktuellen Änderungen wurde mit dem Rechtsamt
abgestimmt. Eine Änderung der Geschäftsordnung des Regionalverbandes ist nicht
notwendig. Das Landesjugendamt als
Genehmigungsbehörde nach § 2, Absatz 2 AG KJHG hat der Satzung in der
jetzt vorliegenden Form mit Schreiben vom 21.2.2020 zugestimmt.
Anlagen
-
2020_03
Neue Satzung Jugendamt
-
1994
Satzung Jugendamt
-
Genehmigung
Landesjugendamt