BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0653/2020  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:25.05.2020  
Betreff:Neue Satzung für das Jugendamt des Regionalverbandes
DokumenttypBezeichnungAktionen
Dokument anzeigen: Vorlage Dateigrösse: 324 KB Vorlage 324 KB
Dokument anzeigen: 1994 Satzung_Jugendamt Dateigrösse: 70 KB 1994 Satzung_Jugendamt 70 KB
Dokument anzeigen: 2020_05 Neue Satzung Jugendamt Dateigrösse: 392 KB 2020_05 Neue Satzung Jugendamt 392 KB
Dokument anzeigen: Genehmigung LJA Dateigrösse: 52 KB Genehmigung LJA 52 KB

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt,

Der Regionalverbandsausschuss nimmt zur Kenntnis/

die Regionalversammlung beschließt

die Satzung des Jugendamtes.

 


Sachverhalt:

 

Die geltende Satzung des Jugendamtes stammt vom 24.11.1994 und entspricht im Wesentlichen einer 1993 vom Land erstellten Mustersatzung.

 

In der geltenden Satzung fehlen jedoch wesentliche Aussagen zu

 

    • Gliederung des Jugendamtes
    • Aufgaben des Jugendamtes
    • Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit und Verfahren des Jugendhilfeausschusses
    • Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
    • Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses
    • Vorsitz im Jugendhilfeausschuss

 

Bei der Neufassung wurden die Vorgaben des SGB VIII und des saarländischen Ausführungsgesetzes KJHG beachtet. Des Weiteren wurden Satzungen aus bundesdeutschen Städten gesichtet (u.a. Stuttgart, Mainz, Mannheim, Cottbus, Nürnberg).

 

Um dem politischen Willen Rechnung zu tragen, dass der Jugendhilfeausschuss keine finanzwirksamen Beschlüsse fassen, sondern diese nur der Regionalversammlung zum Beschluss empfehlen kann, wurde eine entsprechende Formulierung in § 5 der Satzung eingefügt. Dies dient der Klarstellung der allgemeinen Formulierung aus § 71, Absatz 3 SGB VIII „Er (der Jugendhilfeausschuss) hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse“.

 

Der Jugendhilfeausschuss hat am 03. Februar 2020 zusätzlich folgende Änderungen der Satzung beschlossen:

„Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt einstimmig

die Satzung in § 6 Abs. 4 Nr. 10 dahingehend zu ändern, dass ein*e Berufsberater*in und eine Fachkraft des Jobcenters beratende Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AG KJHG sein können. Im ursprünglichen Entwurf war anstelle des „und“ ein „oder“ vorgesehen.

Außerdem wird einstimmig beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, eine geeignete Formulierung zu einer geschlechterparitätischen Besetzung des Jugendhilfeausschusses zu ergänzen. „

 

Daraufhin wurde in § 6 der Absatz 1 um die Formulierung ergänzt: „Eine gleichmäßige Besetzung durch Männer und Frauen ist anzustreben.“ Diese Formulierung findet sich wortgleich im § 3, Absatz 2 AG KJHG

Im § 6 Absatz 4 wurde unter Punkt 10 „Ein*e Berufsberater*in oder eine Fachkraft des Jobcenters“ abgeändert in „Ein*e Berufsberater*in und eine Fachkraft des Jobcenters“. Dies entspricht der Möglichkeit, die das AG KJHG in § 5, Absatz 3 eröffnet: „Die Satzung kann bestimmen, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere beratende Mitglieder angehören.“

 

Die Satzung inclusive der aktuellen Änderungen wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt. Eine Änderung der Geschäftsordnung des Regionalverbandes ist nicht notwendig. Das Landesjugendamt als Genehmigungsbehörde nach § 2, Absatz 2 AG KJHG hat der Satzung in der jetzt vorliegenden Form mit Schreiben vom 21.2.2020 zugestimmt.

 

Anlagen

 

-       2020_03 Neue Satzung Jugendamt

-       1994 Satzung Jugendamt

-       Genehmigung Landesjugendamt